Im Januar 2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf des Bundesfamilienministeriums für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen beschlossen. Dieser sieht vor, dass Frauen in Firmen ab 500 MitarbeiterInnen Informationen darüber verlangen können, wie viel Geld Männer in gleichwertigen Positionen verdienen.
Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz nun in Kraft getreten. Es betrifft 14 Millionen Arbeitnehmerinnen. So weit, so gut. Aber: Kann das Frauen wirklich weiterbringen? Denn das in Zahlen bestätigt zu bekommen, was ich als Arbeitnehmerin eigentlich immer schon wusste, mag ja interessant sein; zur Verbesserung der Lohnsituation trägt es im Moment aber sicher nicht bei. Und dann: Wieso nicht in kleineren Firmen? Wo ist da der Unterschied? Außerdem: Im Öffentlichen Dienst gibt es diese Unterschiede nicht. Wieso also in der Wirtschaft?
Die ehemalige Familienministerin Schwesig versprach sich vom Gesetz über die Auskunftspflicht der Entgelte, dass dieser "Tabubruch" durchgreifende Folgen haben könnte, und zwar die, dass Frauen in Zukunft ihre Ansprüche auf bessere Bezahlung mit besseren Argumenten durchsetzen können. Aber kann das funktionieren, wenn nun quasi den Frauen die Verantwortung für die Forderung nach Entgeltgerechtigkeit aufgebürdet wird?
Immer noch verdienen Frauen im Jahr 2017 für die gleiche Arbeit ca. 21% weniger pro Stunde als Männer. Tatsächlich gibt es aber einen Rechtsanspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wie im Artikel 3 des Grundgesetzes und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der EU festgeschrieben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat bislang versucht, die Umsetzung des Gesetzes für Entgeltgleichheit der Wirtschaft selbst - also auf freiwilliger Basis - zu überlassen. Aber das funktioniert offenbar nicht.
Wollen wir mal hoffen, dass die Regierung es nun bald schafft, endlich - hoffentlich noch wie angekündigt in dieser Legislaturperiode - ein Gesetz für Entgeltgleichheit auf den Weg zu bringen.
© Victoria Caesar - Alle Rechte vorbehalten Die Inhalte dieses Portals dürfen nur mit schriftlich erteilter Genehmigung der Autorin vervielfältigt oder woanders veröffentlicht werden. Anfragen dazu auf der Kontaktseite
Anzahl der Ansichten (8075)